Vereinbarte Sicherungen
Der vor ca. 10 Jahren gestellte Antrag enthielt den Vermerk, dass alle Türen mit bündigen Sicherheitsschlössern ausgestattet seien. Mehrere Außentüren hatten allerdings nicht bündige Zylinderschlösser und das Hallentor war nur einfach durch Innenriegel abschließbar. Werden vereinbarte Sicherungen nicht angebracht und es kommt zum Schadensfall, ist der Versicherer leistungsfrei und muss nicht für den entstandenen Schaden eintreten.